Art. 679/684 ZGB und damit ein enteignungsrechtlicher Sachverhalt denkbar (Gebhardt in URP 2002 S. 415). 12.2.3.3. Die Eigentumsgarantie kann gemäss neuerer Rechtsprechung auch angerufen werden, wenn einem Grundeigentümer infolge staatlicher Eingriffe, die keine Eigentumsbeschränkung bezwecken, faktische Vorteile entzogen werden. So kann sich ein Strassenanstösser gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, welches ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums verunmöglicht oder übermässig erschwert. Die Eigentumsgaran- - 41 -