Da der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Strasse kein subjektives Recht zu begründen vermag, können aus verkehrsmässigen Anordnungen während der Bauzeit (Umleitung, Wegfallen von Parkplätzen etc.) keine Entschädigungsansprüche abgeleitet werden. Gegenstand des Enteignungsrechts kann die Erschliessungsfunktion einer Strasse und der Anspruch auf einen rechtlich genügenden Zugang zur Liegenschaft sein. Wird dieser durch Bauinstallationen erheblich erschwert und handelt es sich um einen Geschäftsbereich, bei dem die Kundschaft erfahrungsgemäss durch solche erheblichen Erschwerungen vom Besuch des betroffenen Ladens abgehalten wird, ist die Überschreitung des Eigentumsrechts im Sinne von