12.2.3.2. Während bei Wohnliegenschaften Entschädigungen wegen übermässiger Lärmeinwirkung im Vordergrund stehen, sind bei Geschäftsliegenschaften vorwiegend Forderungen um Ausgleich von Umsatzeinbussen infolge erschwerter Erreichbarkeit zu beurteilen. Nach Meinung des Vertreters der Gesuchgegnerin ist die bisherige Rechtsprechung viel stärker auf Einschränkungen bei der Wohn- als bei der Geschäftsnutzung ausgerichtet. Dem Unterschied müsse vermehrt Rechnung getragen werden, Insbesondere sei ein stets wechselndes Zufahrtsregime für die Kunden problematisch (Protokoll, S. 15).