Bundesgericht indes nicht bzw. nur bedingt auf Immissionen durch Bauarbeiten angewandt werden. Zwar gilt auch hier wie bei anderen nachbarlichen Einwirkungen durch ein Werk des öffentlichen Interesses die Grundvoraussetzung, dass eine Entschädigung von vornherein nur in Frage kommt, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, also nicht durch geeignete Schutzvorkehrungen oder zeitliche Beschränkungen abgewendet werden können (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober/ 2. November 1992 [St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1992, Nr. 29] mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 91 II 100 ff.):