12.1.3. In der Duplik vom 23. August 2017 weist die Gesuchgegnerin daraufhin, es sei aus dem Nachtrag 1 zum Mietvertrag mit der K. GmbH vom 21. Januar 2014 (Antwortbeilage 11) ersichtlich, dass die Reduktion wegen der als Folge der Bauarbeiten gesunkenen Umsätze gewährt worden sei. Gleiches gelte auch für die Mieter L. GmbH, M. N. AG und O., P. und AA. AG. Die Ankermieter I. und J. würden über umsatzabhängige Mietverträge verfügen, weshalb ein Umsatzrückgang automatisch zu einer Mietzinsreduktion führe. Im Weiteren wird bestritten, dass bereits 2012 Mietzinssenkungen gewährt worden sind.