12.1.2. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, es sei zwar belegt, dass den Mietern Mietzinsreduktionen gewährt worden seien, es sei aber nicht nachgewiesen, dass diese mit Rücksicht auf reduzierte Verkaufsumsätze gewährt worden seien. Zudem seien insgesamt sieben Mietern Reduktionen gewährt worden. Die übrigen Mieter hätten keine Reduktion erhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb nur die genannten sieben Mieter eine Umsatzeinbusse erlitten haben sollten. Es sei davon auszugehen, dass die Ankermieter I. und J. keine Umsatzeinbussen erlitten hätten, jedenfalls sei diesen keine Mietzinsreduktion gewährt worden.