Offenbar gingen die beiden Parteien zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass eine Einigung betreffend den Landerwerb erzielt werden könne. Dieser Umstand führte schliesslich zur "verspäteten" Einreichung des Gesuchs um Einleitung des Enteignungsverfahrens durch die Gesuchstellerin. Wie bereits ausgeführt (Erw. 1.6.) haben die Parteien nach Auffassung des SKE gleichwertig zur Verzögerung beigetragen und damit diese Sonderkosten verursacht. Es scheint daher angemessen, dass die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin die geltend gemachten, vorprozessual entstandenen Parteikosten zur Hälfte ersetzt. Sie hat der Gesuchgegnerin unter diesem Titel pauschal Fr. 14'400.00 zu bezahlen.