Die Parteien standen seit der Projektierungsphase in Kontakt und haben bis zur Einreichung des Gesuchs um Einleitung des Enteignungsverfahrens verhandelt und eine einvernehmliche Lösung gesucht (vgl. Erw. 1.6.). In diesem Zeitraum sind die von der Gesuchgegnerin geltend gemachten Kosten angefallen, was von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten wird (Protokoll, S. 12/13). Am 30. Juni 2014 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, an welcher die Gesuchgegnerin der Inanspruchnahme der benötigten Fläche vorläufig zustimmte. Offenbar gingen die beiden Parteien zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass eine Einigung betreffend den Landerwerb erzielt werden könne.