11.5. Die Parteien haben es versäumt, das Verfahren rechtzeitig, also vor der Inanspruchnahme der für das Bauprojekt benötigten Flächen der Parzelle aaa, vom Gericht einleiten zu lassen (Erw. 1.6.). Dadurch sind zusätzliche, - 37 - "vorprozessuale" Parteikosten entstanden, die es in der Rücksicht nicht gebraucht hätte. Sie sind in diesem Sinn nicht eine Folge des Enteignungsverfahrens, sondern des prozessualen Fehlverhaltens der Parteien. In dem Mass, in dem die Parteien für das Versäumnis einzustehen haben, haben sie nach Meinung des Gerichts auch für den Schaden aufzukommen.