11.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Frage nach den vorprozessualen Kosten nur deshalb entstanden ist, weil das vorliegende Verfahren nicht wie gesetzlich eigentlich vorgesehen vor dem Ausbau der X-Strasse eingeleitet worden ist. Wäre das Enteignungsgesuch "rechtzeitig" gestellt worden, wären diese Kosten vor Einleitung des Verfahrens vor dem SKE gar nicht entstanden, zumindest eben nicht als "vorprozessuale" Kosten. In diesem Fall wären sie wie üblich als Parteikosten zu beurteilen und nach dem Pauschalrahmentarif (§ 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif, SAR 291.150] vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Juli 2011) festzusetzen gewesen.