Die Beteiligten hatten einen Stundenansatz von Fr. 300.00/h vereinbart. Aus den eingereichten Kostennoten gehen jeweils die Anzahl Stunden hervor, welche der damalige Rechtsvertreter für die Gesuchgegnerin aufgewendet hat: Im Zeitraum vom 6. Mai 2014 bis 19. November 2014 fielen 40.15 h an, vom 20. November 2014 bis 19. April 2015 5.30 h, dann nochmals 17.20 h von 20. April 2015 bis 18. Januar 2016 und nochmals 8.50 h sowie 1.45 h von 19. Januar 2016 bis 21. März 2017, was ein Total von 72.60 h ergibt. Damit wären die angefallenen Kosten grundsätzlich ausgewiesen und nachvollziehbar.