11.2. Die Gesuchstellerin lässt dazu ausführen, dass diese Kosten im Grundsatz anerkannt werden könnten, sie seien aber in der Höhe nicht einwandfrei nachgewiesen. Ausgewiesen sei nur der Aufwand des mit einer rechtlichen Beurteilung beauftragten Drittjuristen. Die Rechnungen des Voranwalts der Gesuchgegnerin seien jedoch ohne Aufführung der detaillierten Leistungen als prozessrechtliche Belege unzureichend. 11.3. Mit der Duplik vom 23. August 2017 reichte der Vertreter der Gesuchgegnerin die detaillierte Aufstellung über die geltend gemachten vorprozessualen Leistungen ein (Duplikbeilage 11).