Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt war für die Gesuchgegnerin klar, dass sie ihre Forderungen beim Gericht einreichen muss. Sie tat dies im Zuge des vorliegenden formellen Enteignungsverfahrens und reichte sämtliche Entschädigungsbegehren (also Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG sowie die nachträglichen Forderungen nach § 155 BauG) mit Eingabe vom 31. März 2017 beim Gericht ein. Unter diesen Umständen sind auch die nachträglichen Forderungen nach § 155 BauG fristgerecht gestellt worden (Protokoll, S. 14). Es ist aber zu berücksichtigen, dass diese im Unterschied zu den Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG nicht vom Kostenprivileg profitieren (Erw. 1.6.).