10.2. 10.2.1. Nachdem die X-Strasse gebaut ist, gibt es die sonst praktisch häufigsten Inkonvenienzforderungen in Zusammenhang mit Anpassungsarbeiten vorliegend nicht. Diesbezüglich ist nichts strittig. Offen sind Ersatzforderungen aus vorprozessualer Rechtsverbeiständung und vor allem Entschädigungsforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten, die bei einem Vorgehen nach gesetzlicher Konzeption als nachträgliche Begehren gemäss § 155 BauG zu stellen gewesen wären (vgl. Erw. 1.6.).