10. 10.1. Aus dem Prinzip der vollen Entschädigung folgt, dass nicht nur die objektiven Schadenselemente (Verkehrswert und Minderwert) zu ersetzen sind, sondern es sind auch alle anderen persönlichen und subjektiven Schadensfaktoren, die so genannten Inkonvenienzen in die Bemessung der Gesamtentschädigung einzubeziehen. Inkonvenienzen erfassen den Schaden, der dem Enteigneten als Folge der Enteignung im übrigen Vermögen entsteht (§ 143 Abs. 1 lit. c BauG). Vorausgesetzt ist wiederum ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang und zudem muss der Schaden dem Enteigneten selber erwachsen sein (Baugesetzkommentar, a.a.O., §§ 143- 145 BauG N 47 ff).