O., Vorbemerkungen zu den §§ 142 – 147, § 142 N 1 ff. m.w.H.). Es fehlt in der schweizerischen Rechtsordnung an einer Grundlage für eine Gewinnbeteiligung an dem von der Enteignerin geschaffenen Erschliessungsmehrwert, wie sie hier im Ergebnis mit dem vorliegenden Argument gefordert würde. - 34 - 9.8. Zusammenfassend ist kein Minderwert für den Rest im Sinne von § 143 Abs. 1 lit. b BauG zuzusprechen.