Diesem Ansatz kann allerdings schon im Grundsatz nicht gefolgt werden. Einerseits bestünde das Nichtrealisierungsrisiko wohl für jeden nicht absolut geringfügigen Rechtserwerb aufgrund eines rechtskräftigen Projekts, was die bisher entwickelte Rechtsprechung zur Schutzschildtheorie von vornherein hinfällig werden liesse, und anderseits würde damit das Grundprinzip des Enteignungsrechts missachtet, wonach sich die zu leistende Entschädigung immer nach dem Schaden des Enteigneten und nicht nach dem Vorteil des Enteigners zu bemessen hat (vgl. Baugesetzkommentar, a.a.O., Vorbemerkungen zu den §§ 142 – 147, § 142 N 1 ff.