9.7. Die Gesuchgegnerin macht indessen eine Neuinterpretation der Schutzschildtheorie geltend, indem sie anführt, dass die X-Strasse ohne Inanspruchnahme der beiden Abtretungsflächen nicht bzw. jedenfalls nicht in der vorliegenden Form hätte realisiert werden können. Das wird mit der grundsätzlich unbestrittenen gebliebenen Tatsache belegt, dass die X- Strasse im Bereich des fortbestehenden AN bloss mit einer Breite von rund 9 m anstelle der realisierten 13,5 m hätte gebaut werden können, wenn ihr dort liegendes Land nicht zur Verfügung gestanden hätte (Protokoll, S. 12).