Demnach ist zu fragen, ob das Restgrundstück auch dann eine Werteinbusse erlitten hätte, wenn nicht mittels Teilenteignung auf das Grundstück des Betroffenen gegriffen worden wäre, sondern das Werk direkt angrenzend an die betroffene Liegenschaft erstellt worden wäre. Nach Auffassung des Gerichts wären auch bei einem solchen Vorgehen die Auswirkungen der X-Strasse auf das D dieselben geblieben, wie sie sich aktuell präsentierten. Somit kann gesagt werden, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und der behaupteten Werteinbusse besteht.