9.6.6. Die dargelegten (Erw. 9.6.2.) Voraussetzungen der „klassischen“ Schutzschildtheorie sind zusammenfassend zumindest nicht kumulativ erfüllt. Vorab taugen die beiden zu enteignenden Abschnitte nicht als Schutzschilde (Erw. 9.6.4.4.). Immissionsmässig scheint der Nachweis einer derart bedingten Entwertung des Restgrundstücks zumindest zweifelhaft Erw. - 33 - 9.6.5.). Ein nachhaltiger, durch den Strassenbau verursachter Minderwert scheint daher auch aus dieser Sicht nicht ausgewiesen.