Gestützt auf die Festlegungen der zuständigen Instanzen könnte dann gegebenenfalls ein nachträgliches Enteignungsverfahren nach § 155 BauG beim SKE eingereicht werden. Dieses wäre dann übrigens nach einem jüngsten Entscheid des Bundesgerichts nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Enteignung von Nachbarrechten entwickelt worden sind (vgl. BGE 1C_16/2018 vom 18. Januar 2019, Erw. 4.3., S. 10/11 sowie hinten Erw. 12.2. ff.).