Es kann nun aber nicht Aufgabe des Enteignungsrichters sein, im Nachhinein allfällige Mängel des nicht in seine Zuständigkeit fallenden Projektverfahrens zu untersuchen. Derartige Mängel wären über ein nachträgliches baurechtliches Gesuchsverfahren oder über ein umweltschutzrechtliches Immissionsbeschwerdeverfahren zu beheben. Gestützt auf die Festlegungen der zuständigen Instanzen könnte dann gegebenenfalls ein nachträgliches Enteignungsverfahren nach § 155 BauG beim SKE eingereicht werden.