9.6.5.2. An der Verhandlung vor SKE hielt sich die Gesuchgegnerin daran auf, dass die Projektbewilligung für den Strassenbau unter Verletzung der baurechtlichen Lärmvorgaben zustandegekommen sei (Protokoll, S. 10). Sie hält schon deswegen bzw. wegen des Fehlens des entsprechenden Nachweises übermässiger Lärmimmissionen im Projektverfahren die erwähnte Immissionsvoraussetzung für gegeben.