Gemäss Art. 9 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 darf der Betrieb neuer oder wesentlicher ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Im Umweltverträglichkeitsbericht 2010 wurde bereits untersucht, wie sich der rechtskräftige Gestaltungsplan AE in Bezug auf den Strassenlärm auswirken wird.