9.6.4.4. Vorliegend sind die abzutretenden Teilflächen von ihrer Lage, Grösse und sonstigen Beschaffenheit her nicht geeignet, als Schutzschild für die Liegenschaft auf der Parzelle aaa zu dienen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Vorplatz zum Einkaufszentrum mit Haupteingang und H zum AP hin erstreckt und daher in erster Linie den aus dieser Richtung herrührenden Lärmbelastungen ausgesetzt ist. Zudem musste der Vorplatz durch den Ausbau der X-Strasse nicht verkleinert werden, da sich die betreffende Abtretungsfläche seitlich davon (eben zur X- Strasse hin) befindet. - 31 -