Weder der kleinere Abtretungsstreifen im vorderen Bereich (zum BA hin) noch der grössere Streifen im hinteren Bereich sind von ihrer Grösse und Form her geeignet, eine Barriere zwischen der X-Strasse und dem D zu bilden und auf diese Weise den Lärm der X-Strasse abzuhalten. Eine solche Teilenteignung in geringer Tiefe vermag keinen massgeblichen Wertunterschied begründen. Auch lagen keine Dienstbarkeiten oder andere Rechte vor, welche die Liegenschaft auf der Parzelle aaa vor den Immissionen geschützt hätten und nun infolge des Ausbaus der X-Strasse weggefallen wären.