9.6.4.3. Nachfolgend geht es um die Frage, ob die beiden abgetretenen Teilflächen als "Schutzschilde" gegen die Lärmbelastung oder sonstige Immissionen getaugt hätten. Ein Schutzschild muss so beschaffen sein, dass das enteignete Land aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, das Restgrundstück vor Lärm- und weiteren Immissionen zu schützen. So hat das Bundesgericht den Schutzschildcharakter in einem Fall verneint, in welchem für den Strassenbau ein Dreieck mit einer Tiefe von höchstens 15 m enteignet wurde. Es hat dazu festgehalten, dass die benötigte Fläche den noch überbaubaren Teil der Restparzelle nicht schützen konnte (BGE 110 Ib 348 E. 4a;