9.6.4.1. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts ist ein solcher "Schutzschild" dann gegeben, wenn beispielsweise die Aussicht, die ruhige Lage oder aber die schöne Umgebung einer Liegenschaft mit der Errichtung von Dienstbarkeitsrechten gesichert wurde. Auf diese Weise kann die Überbaubarkeit oder eine bestimmte Bewirtschaftung der Nachbarparzelle eingeschränkt werden. Teile einer Liegenschaft können aber auch in dem Sinne "Schutzschildfunktion" haben, dass sie aufgrund ihrer Grösse und Fläche Immissionen von einer Liegenschaft fernhalten (vgl. dazu BGE 106 Ib 381 E. 2.).