Zusätzlich muss dem zu enteignenden Recht in tatsächlicher Hinsicht eine Schutzschildfunktion zukommen. Im Weiteren ist erforderlich, dass vom öffentlichen Werk oder von dessen Betrieb Immissionen ausgehen, welche den Verkehrswert des Restgrundstücks vermindern und dass der Schaden, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung der durch den Schutzschild geschützten Eigenschaften entsteht, in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Enteignung steht (vgl. David Hofstetter / Alexander Rey, Teilenteignung und Schutzschildtheorie, in ZBl 118/2017 S. 246).