Solche faktischen Vorteile gehen beispielsweise eben dann verloren, wenn jemand sein Grundstück mit einem "Schutzschild" von Dienstbarkeitsrechten oder eigenem Grundeigentum umgibt und dieser Schutzschild nun durch den Bau für ein öffentliches Werk ganz oder teilweise enteignet wird. Dabei gilt es zu beachten, dass in diesem Fall die durch ein öffentliches Werk verursachten Immissionen nicht übermässig im Sinne der nachbarrechtlichen Schutzbestimmung gemäss Art. 684 - 29 - des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 sein müssen.