Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dem Enteigneten auch der rein faktische Nachteil zu vergüten, "der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären." Solche faktischen Vorteile gehen beispielsweise eben dann verloren, wenn jemand sein Grundstück mit einem "Schutzschild" von Dienstbarkeitsrechten oder eigenem Grundeigentum umgibt und dieser Schutzschild nun durch den Bau für ein öffentliches Werk ganz oder teilweise enteignet wird.