9.6. 9.6.1. Gemäss § 143 Abs. 1 lit. b BauG ist dem zu Enteignenden auch derjenige Schaden zu entschädigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären. Eine Entschädigungspflicht des Enteigners entsteht immer dann, wenn das Restgrundstück infolge Immissionen irgendwelcher Art an Wert einbüsst, sofern diese Werteinbusse in kausalem Zusammenhang mit der Enteignung steht.