9.5.2. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, die von der Gesuchgegnerin angerufene Schutzschildtheorie komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Dieser Ansatz sei nur dann anzuwenden, wenn der enteignete Eigentümer sein Grundstück mit einem "Schutzschild von Dienstbarkeitsrechten oder eigenen Grundeigentums" umgeben habe. Vorliegend habe die Gesuchgegnerin ihr Stammgrundstück weder mit entsprechenden Dienstbarkeiten, noch mit anderen Grundstücken "abgeschirmt", und auch - 28 - dem enteigneten Streifen könne keine "Schutzschildfunktion" zukommen. Auch sei es nicht so, dass Wohnqualität beeinträchtigt werde.