Dies habe zu Umsatzeinbussen und zu Mietzinsmindereinnahmen geführt. In der Duplik vom 23. August 2017 hält die Gesuchgegnerin nochmals ausdrücklich fest, dass der Ausbau der X- Strasse in der gewählten Form technisch nicht hätte erfolgen können, wenn die betreffende Fläche nicht enteignet worden wäre. Aus diesem Grund sei die Enteignung kausal für alle mit dem Ausbau zusammenhängenden Beeinträchtigungen.