9.5. 9.5.1. Die Gesuchgegnerin lässt im Weiteren geltend machen, dem von einer räumlichen Teilenteignung betroffenen Eigentümer sei jede Schädigung, die kausal auf die Enteignung zurückzuführen sei, zu entschädigen. Der Restparzelle seien durch die Enteignung faktische Nachteile entstanden, die nicht nur vorübergehender Natur seien. Schliesslich seien die Bauarbeiten nur deshalb möglich gewesen, weil ein Teil der Parzelle aaa enteignet worden sei. Wäre nicht auf das Grundstück aaa zugegriffen worden, hätten die Anpassungen der X-Strasse in anderer Form und sicherlich mit erheblich geringeren Beeinträchtigungen für die Parzelle umgesetzt werden müssen.