Nach deren Ende bis zum Oktober 2017 entwertete sich das D nochmals um Fr. 1'200'000.00. In einer solchen Abfolge mutet der beantragte, vorab aus den Mieteinnahmen abgeleitete Minderwert eher zufällig an. Angesichts der bundesgerichtlichen Zurückhaltung in der Methodik bei der Landpreisbestimmung (Erw. 4.6.) darf vorliegend in der Minderwertsfrage auch nicht weiter auf die DCF-Methode abgestellt werden.