Zu den von der Gesuchgegnerin geltend gemachten höheren Lärmimmissionen führt die Gesuchstellerin Folgendes aus: beim C-Areal handle es sich um eine ehemalige Rangier- und Umladefläche der AJ. Mit dem Gestaltungsplan C sei diese einer neuen Nutzung zugeführt worden. Die Nutzung auf dieser Parzelle wurde als Lärmriegel geplant, weshalb der Gestaltungsplan C nur lärmunempfindliche Nutzung zugelassen habe (Protokoll, S. 10). Die Erhebung der damaligen Verkehrsmenge am BA habe bereits damals gezeigt, dass das Areal der Parzelle aaa auch auf dieser Seite erheblichen Lärmimmissionen des Strassenverkehrs ausgesetzt gewesen sei.