Die Lage der betroffenen Liegenschaft verschlechtere sich durch diese Belastungen dahingehend, dass nicht nur die Seite AJ, sondern auch die AK Seite mit zusätzlichen massiven Lärmimmissionen belastet werde. Dadurch werde auch die Gestaltung eines attraktiven, für - 25 - den Aufenthalt geeigneten Aussenraums für das Einkaufszentrum erheblich erschwert. An der Verhandlung wies der Vertreter der Gesuchgegnerin darauf hin, dass gemäss Zustimmungsverfügung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ein Lärmnachweis hätte erbracht werden müssen (Protokoll, S. 10).