Entsprechend sei davon auszugehen, dass dies zu Mehrimmissionen führe. Es seien im Rahmen der öffentlichen Auflage des Strassenbauprojekts keine Lärmbetrachtungen vorgenommen worden, weshalb keine Zahlen vorliegen würden. Die Gesuchgegnerin gehe aber davon aus, dass der Ausbau der X-Strasse angesichts der Zunahme der Immissionen um 11 dB zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte geführt habe. Damit sei klar eine Wertminderung verbunden. Die Lage der betroffenen Liegenschaft verschlechtere sich durch diese Belastungen dahingehend, dass nicht nur die Seite AJ, sondern auch die AK Seite mit zusätzlichen massiven Lärmimmissionen belastet werde.