zwei Drittel und somit einen Entschädigungsansatz von Fr. 200.00/m2 für angemessen. Die Gesuchstellerin hat die abzutretende Nettofläche von total 879 m2 ab der Parzelle aaa entsprechend mit insgesamt Fr. 175'800.00 (= 879 m2 x Fr. 200.00/m2) zu entschädigen. 9. 9.1. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Teilenteignung handelt, ist nachfolgend der Frage nachzugehen, ob allfällige Minderwerte der Restliegenschaft zu entschädigen sind (Erw. 4.2.).