Bei dieser Ausgangslage muss der Landpreis für diese Flächen deutlich unter dem absoluten Landpreis liegen, d.h. es ist grundsätzlich ein Abzug am oberen Rahmen der aus der Rechtsprechung skizzierten Bandbreite (Erw. 6.2.3.) vorzunehmen. Ein maximaler Abzug, wie von der Gesuchstellerin gefordert, scheint dem Gericht vorliegend aber nicht gerechtfertigt, weil theoretisch Möglichkeiten für eine Zusatznutzung vorhanden sind, auch wenn diese wirtschaftlich nicht effizient und zudem nicht in unmittelbarer Zukunft umsetzbar sind. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hält das Gericht eine Relativierung des absoluten Landwerts um - 24 -