Wäre das Grundstück unüberbaut, müsste für das abzutretende Land der absolute Landpreis entschädigt werden. Eine Überbauung der abzutretenden Flächen im Erd- bzw. Obergeschoss kommt aufgrund der durch den Gestaltungsplan vorgegebenen Mantellinien nicht in Frage. Insgesamt ist der Verlust der Abtretungsflächen nicht einschneidend, weil diese weder eine spezielle Funktion noch für die Nutzung der übrigen Flächen eine besondere Bedeutung haben.