a) Die Freifläche kann für Freiluftausstellungen und Verkauf genutzt und als Hartbelag ausgebildet werden. b) Die horizontale Minimalfläche für den nach Art. 18b NHG notwendigen ökologischen Ausgleich beträgt 2'000 m 2. Dafür sollen in erster Linie Freiflächen und nach Bedarf Flachdächer in Anspruch genommen werden. c) Mit dem Baugesuch ist hierzu ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen, für den eine Fachkraft des Naturschutzes beizuziehen ist."