Bereits heute sei die Baumassenbegrenzung mit 8,2 weitgehend ausgenutzt. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, der abzutretende Landstreifen spiele für die Gewerbeliegenschaft eine unbedeutende Rolle, weshalb ein Abzug von drei Vierteln vom absoluten Landwert gerechtfertigt sei. 8. 8.1. Die Parzelle aaa liegt in der Arbeitszone 1 und unterliegt der Sondernutzungsplanpflicht. Die massgebenden Bestimmungen befinden sich in § 30 BNO sowie im Gestaltungsplan C (vom Stadtrat am 4. September 2000 beschlossen und durch den Regierungsrat am 11. April 2001 genehmigt; Gesuchsbeilage 8). § 30 BNO sieht Folgendes vor: