a BauV zum Zug, wonach der Gestaltungsplan die Baumasse gegenüber der allgemeinen Nutzungsplanung erhöhen dürfe, wenn die Gemeinde nichts Anderes festgelegt habe. Der Gestaltungsplan C enthalte in seinen Vorschriften kein direktes Nutzungsmass, sondern lasse eine Überbauung innerhalb maximaler und minimaler Mantellinien und mit einer maximalen Gebäudehöhe vorbehaltlos zu. Zudem würden die Mantellinien für die Obergeschosse vom bestehenden Gebäude bereits mehr oder weniger ausgenützt, auch die maximal zulässige Gebäudehöhe von 15 m sei ausgeschöpft. Bereits heute sei die Baumassenbegrenzung mit 8,2 weitgehend ausgenutzt.