7.2. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, dass die in § 30 Abs. 3 BNO festgelegte Baumassenziffer von 9 gemäss dem Gestaltungsplan überschritten werden dürfe. § 30 Abs. 4 BNO schliesse nur die Überschreitung der Masse gemäss § 30 Abs. 2 BNO durch den Gestaltungsplan aus. Gemäss Abs. 2 werde lediglich die Nettoladenfläche begrenzt. Somit komme § 8 Abs. 2 lit. a BauV zum Zug, wonach der Gestaltungsplan die Baumasse gegenüber der allgemeinen Nutzungsplanung erhöhen dürfe, wenn die Gemeinde nichts Anderes festgelegt habe.