Im Weiteren lässt sie darauf hinweisen, dass das bestehende Gebäude das gemäss der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Q. (BNO; vom Einwohnerrat am 24. März 2003 beschlossen und durch den Regierungsrat am 25. Juni 2003 genehmigt) zulässige maximale Nutzungsmass (die maximal zulässige Baumassenziffer beträgt 9 gemäss § 30 Abs. 3 BNO) der Parzelle aaa bei weitem nicht ausschöpfe, ein solches aber durchaus noch innerhalb der Mantellinie untergebracht werden könnte. Aus diesem Grund gehe mit der Enteignung der entsprechenden Fläche der entsprechende Nutzungsumfang (879 m2 x 9 m3/m2 = 7'911 m3) verloren. Eine Reduktion des Verkehrswerts dürfe nicht vorgenommen werden.