7. 7.1. Die Gesuchgegnerin lässt geltend machen, es handle sich bei der zu enteignenden Fläche nicht um eigentliches Vorgartenland innerhalb eines Strassenabstands, der mit einem Bauverbot belegt sei. Die fragliche Fläche liege einerseits im Bereich zulässiger Untergeschosse. Zudem seien die betroffenen Flächen massgebend für das Nutzungsmass. Der Gestaltungsplan "C" enthalte zwar Mantellinien für die zulässigen Hochbauten, doch befreie dies nicht von der Einhaltung des massgebenden Nutzungsmasses.