scheid 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015, Erw. 3.3). 5.3. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall der Zeitrahmen mangels genügender Angaben etwas auszudehnen. Es sind somit die vorausgehenden drei Jahre zu berücksichtigen und die Angaben der Vergleichspreise von 2010 miteinzubeziehen. Wie bereits erwähnt (Erw. 5.1.) erwarb die AF. im Jahr 2010 im heutigen Gebiet AE drei Parzellen zu je Fr. 580.00/m2 (Nrn. 4, 5 und 6 auf der Gesuchsbeilage 9) sowie ein weiteres Grundstück zu Fr. 614.00/m2 (Nr. 7 auf der Gesuchsbeilage 9)