2.1.4.). Der Rückbau der Blumenrabatten wurde somit nachträglich durch die am 30. Juni 2014 erfolgte Zustimmung genehmigt. Dies ist also der massgebliche Zeitpunkt für die Entschädigungsbestimmung und – in analoger Anwendung von § 146 Abs. 1 BauG – für den Beginn des Zinslaufs. Der Schadensermittlung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die im Schätzungszeitpunkt bereits gegeben sind oder die sich mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ergeben bzw. sich ergeben hätten, wenn keine Enteignung stattfinden würde. Bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige günstigere Verwendung genügen nicht (BGE 134 II 72; 134 II 179).